17. BImSchV – kurz erklärt
Die 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) legt bundesweit fest, unter welchen Bedingungen Abfälle thermisch behandelt werden dürfen. Sie schreibt zwei Dinge vor: strenge Verbrennungsbedingungen – mindestens 850 °C bei zwei Sekunden Verweilzeit, bei stark halogenhaltigem Sonderabfall sogar 1.100 °C – und niedrige, kontinuierlich überwachte Emissionsgrenzwerte. Für die Abfallwirtschaft ist sie der Grund, warum belastetes Altholz (A III, A IV) und viele Sonderabfälle nur in eigens zugelassenen Anlagen verbrannt werden dürfen.
Bei der Verbrennung von Abfall entstehen Rauchgase mit Stäuben, Säurebildnern, Schwermetallen und – im ungünstigsten Fall – Dioxinen. Die 17. BImSchV setzt hier die Leitplanken und sorgt dafür, dass „thermische Verwertung“ nicht zur Schadstoffquelle wird. Sie ist damit ein zentraler Bezugspunkt, wenn es um den richtigen Weg für belastetes Holz geht – etwa bei der Altholzentsorgung.
Was die 17. BImSchV regelt
Die Verordnung gilt für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen – also für klassische Müllverbrennungsanlagen ebenso wie für Biomasse(heiz)kraftwerke, Zementwerke oder Kraftwerke, die Abfälle als Brennstoff mitnutzen. Geregelt werden im Kern vier Bereiche: die Verbrennungsbedingungen, die Emissionsgrenzwerte, die kontinuierliche Messung und Überwachung der Abgase sowie der Umgang mit den Verbrennungsrückständen.
Verbrennungsbedingungen
Damit organische Schadstoffe sicher zerstört werden, muss das Rauchgas nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft folgende Bedingungen erreichen:
- mindestens 850 °C für mindestens 2 Sekunden (Regelfall);
- mindestens 1.100 °C für mindestens 2 Sekunden bei gefährlichen Abfällen mit mehr als 1 % halogenorganischen Stoffen (gerechnet als Chlor);
- ein definierter Mindest-Sauerstoffgehalt sowie eine Stützfeuerung, die bei Unterschreiten der Mindesttemperatur automatisch zündet – unterhalb dieser Temperatur darf kein Abfall zugeführt werden.
Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte)
Die zulässigen Konzentrationen im Abgas (bezogen auf trockenes Abgas bei 11 % Sauerstoff) sind eng gefasst und werden überwiegend kontinuierlich gemessen:
| Schadstoff | Tagesmittelwert |
|---|---|
| Gesamtstaub | 5 mg/m³ |
| Organischer Kohlenstoff (Corg) | 10 mg/m³ |
| Chlorwasserstoff (HCl) | 6 mg/m³ |
| Fluorwasserstoff (HF) | 0,9 mg/m³ |
| Schwefeldioxid (SO₂) | 30 mg/m³ |
| Stickstoffoxide (NOx als NO₂) | 120 mg/m³ |
| Kohlenmonoxid (CO) | 50 mg/m³ |
| Quecksilber (Hg) | 0,01 mg/m³ |
| Cadmium + Thallium | 0,02 mg/m³ |
| Summe weiterer Schwermetalle | 0,3 mg/m³ |
| Dioxine/Furane & dioxinähnliche PCB | 0,1 ng/m³ |
Für Neuanlagen gelten teils noch niedrigere Werte; die „Summe weiterer Schwermetalle“ umfasst Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Cobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium und Zinn.
Bedeutung für die Abfallwirtschaft
Aus den Anforderungen ergibt sich die Anlagenwahl: Naturbelassenes Altholz (A I) und verleimtes oder beschichtetes Holz (A II) laufen in Biomasse(heiz)kraftwerke. Altholz der Kategorie A III – mit halogenorganischen Beschichtungen – darf nur in Anlagen verbrannt werden, die die 17. BImSchV erfüllen. A IV (schadstoffbelastet, AVV 17 02 04*) gehört in die Sonderabfallverbrennung. Dieselbe Logik greift bei vielen weiteren belasteten Stoffen, etwa teerhaltigem Material.
Einschätzung der REVIA-Experten
Die 17. BImSchV ist der Grund, warum „verbrennen“ nicht gleich „verbrennen“ ist. Welche Anlage ein Material annehmen darf, hängt direkt an seiner Einstufung – nicht am Bauchgefühl. Der teure Fehler ist, belastetes Holz (A III/A IV) in einer Anlage abladen zu wollen, die dafür nicht zugelassen ist: Das endet im Annahmestopp und in einer kurzfristigen, teuren Umdisposition.
Wir ordnen das Material vorab korrekt ein und steuern es direkt in die passende, zugelassene Anlage – sauber dokumentiert. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen zur 17. BImSchV (FAQ)
Welche Anlagen fallen unter die 17. BImSchV?
Die Verordnung gilt für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen. Dazu zählen klassische Müllverbrennungsanlagen ebenso wie Biomasse(heiz)kraftwerke, Zementwerke oder Kraftwerke, die Abfälle als Brennstoff mitverbrennen.
Welche Verbrennungstemperatur schreibt die 17. BImSchV vor?
Das Rauchgas muss nach der letzten Verbrennungsluftzufuhr mindestens 850 °C für mindestens zwei Sekunden erreichen. Bei gefährlichen Abfällen mit mehr als 1 % halogenorganischen Stoffen (als Chlor gerechnet) sind es mindestens 1.100 °C, ebenfalls zwei Sekunden.
Wie hoch sind die wichtigsten Emissionsgrenzwerte?
Als Tagesmittelwerte gelten unter anderem: Gesamtstaub 5 mg/m³, Stickstoffoxide 120 mg/m³, Schwefeldioxid 30 mg/m³, Kohlenmonoxid 50 mg/m³, Chlorwasserstoff 6 mg/m³ sowie Dioxine/Furane 0,1 ng/m³ – jeweils bezogen auf trockenes Abgas bei 11 % Sauerstoff.
Was bedeutet die 17. BImSchV für Altholz?
Sie bestimmt den Verbrennungsweg je Kategorie: A I und A II laufen in Biomasse(heiz)kraftwerke, A III nur in Anlagen, die die 17. BImSchV erfüllen, und A IV (AVV 17 02 04*) in die Sonderabfallverbrennung. Die korrekte Kategorisierung entscheidet also über die zulässige Anlage.
Quellen & weiterführende Informationen
- Verordnungstext: 17. BImSchV – gesetze-im-internet.de